Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Cyber-Chemicals GmbH
Verkauf und Lieferung an Geschäftskunden – Forschung, Labor und Industrie
Stand: 17. Oktober 2026
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Kundenkreis
(1) Anbieter und Vertragspartner ist:
Cyber-Chemicals GmbH
Bessemerstraße 51, 1. OG
12103 Berlin
Deutschland
Vertreten durch den Geschäftsführer: Attila Kovacs
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRB 189069
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE460916558
E-Mail: info@cyberchemicals.de
Nachfolgend wird die Cyber-Chemicals GmbH als „wir“ oder „Verkäufer“ bezeichnet.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Chemikalien, chemischen Stoffen und Gemischen, Forschungs-, Labor- und Industriechemikalien sowie Laborbedarf, die unter Einbeziehung dieser Bedingungen über unseren Onlineshop oder im Wege individueller Kommunikation geschlossen werden.
(3) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Bestellungen durch Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind nicht vorgesehen und werden nicht angenommen.
(4) Der Käufer muss im Rahmen seiner gewerblichen, selbstständigen beruflichen oder öffentlich-rechtlichen Tätigkeit handeln. Eine lediglich privat betriebene Forschung, private Versuche oder ein privates Interesse an Chemikalien begründen keine Berechtigung zur Bestellung.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. Die vorbehaltlose Ausführung einer Bestellung stellt für sich genommen keine solche Zustimmung dar.
(6) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Dieser Vorrang gilt unabhängig davon, in welcher Form eine wirksame Individualvereinbarung getroffen wurde.
(7) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB. Eine spätere Änderung der AGB verändert bereits geschlossene Verträge nicht automatisch.
§ 2 Kundenkonto, Unternehmensprüfung und Erwerbsberechtigung
(1) Für Bestellungen über den Onlineshop ist ein freigeschaltetes Geschäftskundenkonto erforderlich. Individuell vereinbarte Bestellungen außerhalb des Onlineshops bleiben möglich.
(2) Bei der Registrierung sind zutreffende und vollständige Angaben zum Käufer und zur handelnden Person zu machen. Hierzu gehören insbesondere die Unternehmensbezeichnung, die Geschäfts- und Rechnungsanschrift sowie geeignete Kontaktdaten. Personen, die im Namen eines Unternehmens oder einer Einrichtung handeln, müssen hierzu berechtigt sein.
(3) Wir können angemessene Nachweise zur Überprüfung der Identität und Geschäftskundeneigenschaft verlangen, insbesondere Registerauszüge, Gewerbenachweise oder sonstige geeignete Unterlagen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersetzt nicht in jedem Fall weitere erforderliche Nachweise.
(4) Bei Produkten mit besonderen Abgabe-, Erwerbs- oder Verwendungsanforderungen können zusätzlich die gesetzlich erforderlichen Berechtigungen, Angaben zum Verwendungszweck und Endempfänger sowie sonstige erforderliche Nachweise verlangt werden. Die Freischaltung eines Kundenkontos stellt keine allgemeine Erwerbsberechtigung für sämtliche Produkte dar.
(5) Zugangsdaten sind vor unbefugter Verwendung zu schützen. Änderungen wesentlicher Unternehmens- und Berechtigungsdaten sowie ein bekannt gewordener Missbrauch des Kontos sind uns unverzüglich mitzuteilen.
(6) Ein Anspruch auf Freischaltung oder Abschluss zukünftiger Kaufverträge besteht nicht. Bei unzutreffenden Angaben, begründeten Hinweisen auf Missbrauch oder rechtlich unzulässige Geschäfte dürfen wir den Zugang im erforderlichen und angemessenen Umfang beschränken. Bestehende Verträge und gesetzliche Rechte werden dadurch nicht automatisch aufgehoben.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
(1) Produktdarstellungen im Onlineshop sind keine verbindlichen Vertragsangebote, sondern Aufforderungen an den Käufer, eine Bestellung abzugeben.
(2) Der Käufer gibt durch das Absenden der Bestellung über die abschließende Bestellschaltfläche ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über die im Warenkorb enthaltenen Produkte ab. Vor dem Absenden kann er die Bestellübersicht prüfen und Eingabefehler mit den im Bestellprozess vorgesehenen Mitteln berichtigen.
(3) Eine automatisierte Bestätigung des Bestelleingangs bestätigt zunächst nur den Zugang der Bestellung. Sie stellt keine Annahme dar, sofern sie nicht ausdrücklich eine Annahmeerklärung oder eine Zahlungsaufforderung im Sinne von Absatz 4 enthält.
(4) Wir können das Angebot innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung, durch eine auf die konkrete Bestellung bezogene Aufforderung zur Zahlung oder durch den Versand der Ware. Veranlassen wir bereits zuvor die endgültige Belastung eines angebotenen Zahlungsmittels, liegt darin ebenfalls die Annahme. Eine bloße technische Zahlungsautorisierung oder Reservierung eines Betrags ist noch keine endgültige Belastung.
(5) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, ist der Käufer nicht mehr an sein Angebot gebunden. Eine spätere Annahmeerklärung stellt ein neues Angebot dar, dessen Annahme durch den Käufer erforderlich ist.
(6) Bei individuell abgegebenen Angeboten gelten die dort genannten Annahmefristen und Bedingungen. Eine vom Angebot abweichende Bestellung oder Bestätigung bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei.
(7) Die Freischaltung eines Kundenkontos oder die Entgegennahme einer Bestellung verpflichtet uns nicht, einen gesetzlich unzulässigen Vertrag abzuschließen oder eine gesetzlich untersagte Lieferung auszuführen.
§ 4 Vertragssprache und Vertragsunterlagen
(1) Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vertragssprache vereinbart wird.
(2) Die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser AGB stehen dem Käufer bei Vertragsschluss zum Abruf und zur Speicherung zur Verfügung.
(3) Wir übermitteln dem Käufer die Bestelldaten und die für den Vertrag geltende AGB-Fassung mit der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vertragsbestätigung per E-Mail. Der Käufer sollte diese Unterlagen für seine eigenen Zwecke speichern.
(4) Eine zeitlich unbegrenzte Bereitstellung sämtlicher Vertragsunterlagen über das Kundenkonto wird nicht zugesagt. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
§ 5 Produktbeschaffenheit, Spezifikationen und Analysen
(1) Die geschuldete Beschaffenheit richtet sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten Produkteigenschaften. Hierzu können insbesondere Stoffidentität, Reinheit, Zusammensetzung, Konzentration, Menge, Darreichungsform und Verpackung gehören. Ergänzend gelten die gesetzlichen Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Ware.
(2) Besondere Anforderungen an einen konkreten Prozess oder Verwendungszweck, an bestimmte Verunreinigungen, Prüfverfahren, Nachweisgrenzen oder Qualitätsstandards sind vor Vertragsschluss mitzuteilen und zu vereinbaren.
(3) Vereinbarte Reinheits- und Analyseangaben sind anhand der jeweils angegebenen oder vereinbarten Prüfmethoden und Bezugsgrößen zu beurteilen. Unterschiedliche Analyseverfahren können unterschiedliche Messgrößen erfassen. Eine vereinbarte Produktspezifikation wird hierdurch nicht aufgehoben oder nachträglich eingeschränkt.
(4) Chargenbezogene Analysezertifikate, insbesondere Certificates of Analysis beziehungsweise COA, dokumentieren die darin bezeichneten Untersuchungen und Ergebnisse. Sie ändern vereinbarte Spezifikationen nicht einseitig. Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bedürfen einer Vereinbarung mit dem Käufer.
(5) Die Bereitstellung eines COA, zusätzlicher Prüfnachweise, Rohdaten oder besonderer Qualitätsdokumentationen ist Bestandteil unserer Leistung, wenn dies gesetzlich erforderlich, in der Produktbeschreibung zugesagt oder gesondert vereinbart wurde.
(6) Die Übernahme einer Garantie setzt eine entsprechende Garantieerklärung voraus. Produktbeschreibungen und Analyseangaben begründen nicht allein deshalb eine selbstständige Garantie; ihre Bedeutung für die geschuldete Beschaffenheit bleibt bestehen.
§ 6 Ausschließliche Zweckbestimmung: Forschung, Labor und Industrie
(1) Unsere Chemikalien werden ausschließlich für rechtlich zulässige professionelle Anwendungen in Forschung, Entwicklung, Analytik, Labor und Industrie angeboten und geliefert.
(2) Die gelieferten Chemikalien sind nicht zur unmittelbaren Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper, zum Verzehr oder zur Verwendung als Genuss- oder Rauschmittel bestimmt. Eine solche Verwendung ist nicht Gegenstand des Vertrags.
(3) Die Chemikalien werden nicht als anwendungsfertige Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika oder Medizinprodukte angeboten. Die Bezeichnung als Forschungs-, Labor- oder Industriechemikalie beinhaltet keine Zusage einer Zulassung oder Eignung für solche regulierten Anwendungen.
(4) Der Käufer darf die Produkte nur innerhalb des vereinbarten Verwendungsrahmens und unter Einhaltung der für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Anforderungen verwenden. Eine beabsichtigte Verwendung, die über die Produktbeschreibung oder eine individuelle Vereinbarung hinausgeht, bedarf einer eigenständigen fachlichen und rechtlichen Prüfung durch den Käufer. Unsere Verantwortung für die vereinbarte Beschaffenheit bleibt unberührt.
(5) Angaben wie „nur für Forschungszwecke“ oder „research use only“ ersetzen keine gesetzlich erforderliche Erlaubnis, Registrierung, Zulassung oder sonstige Berechtigung. Gesetzliche Verbote und Beschränkungen gelten unabhängig von einer solchen Bezeichnung.
(6) Eine Weiterveräußerung ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang und an hierzu berechtigte gewerbliche oder institutionelle Abnehmer für die vorgenannten professionellen Zwecke zulässig. Gesetzlich erforderliche Sicherheitsinformationen und Verwendungsbeschränkungen sind dabei weiterzugeben.
§ 7 Sicherheitsinformationen und chemikalienrechtliche Pflichten
(1) Jede Partei erfüllt die ihr in ihrer jeweiligen Rolle obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen. Dazu gehören insbesondere die jeweils anwendbaren Anforderungen des Chemikalienrechts, der REACH- und CLP-Verordnungen, der Chemikalien-Verbotsverordnung, des Gefahrstoffrechts sowie des Gefahrgutrechts.
(2) Wir stellen gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsdatenblätter und sonstige Sicherheitsinformationen fristgerecht, kostenfrei und in der gesetzlich erforderlichen Sprache und Form bereit. Gesetzliche Aktualisierungs- und Informationspflichten bleiben bestehen.
(3) Der Käufer hat die für seinen Umgang mit den Produkten maßgeblichen Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnungen, Expositionsszenarien und Anwendungshinweise zu berücksichtigen und den zuständigen Personen zugänglich zu machen.
(4) Fehlende oder unvollständige Daten zu einzelnen Eigenschaften dürfen nicht als Nachweis der Ungefährlichkeit verstanden werden. Bei erkennbaren Widersprüchen oder fehlenden sicherheitsrelevanten Informationen ist vor einer hiervon betroffenen Verwendung eine Klärung herbeizuführen.
(5) Unsere eigenen Prüfungs-, Informations-, Registrierungs-, Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Abgabepflichten werden durch die Pflichten des Käufers weder ausgeschlossen noch auf ihn übertragen.
§ 8 Preise, Nebenkosten und Zahlung
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss angezeigten oder individuell vereinbarten Preise. Die Abrechnung erfolgt in Euro, sofern keine andere Währung vereinbart wurde.
(2) Als Nettopreise ausgewiesene Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. Ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesene Beträge enthalten die dort bezeichnete Umsatzsteuer.
(3) Zusätzlich zu zahlende Versand-, Verpackungs-, Gefahrgut-, Transport- und Nachnahmekosten werden vor Abgabe der Bestellung ausgewiesen oder vor Vertragsschluss individuell vereinbart. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden nicht allein aufgrund dieser AGB kostenpflichtig.
(4) Es stehen die im Bestellprozess angebotenen oder individuell vereinbarten Zahlungsarten zur Verfügung. Ein Anspruch auf Kauf auf Rechnung, Ratenzahlung oder eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.
(5) Bei vereinbarter Vorkasse ist der Rechnungsbetrag nach Vertragsschluss und Zugang der Zahlungsaufforderung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde. Der Versand erfolgt nach Zahlungseingang innerhalb der maßgeblichen Lieferfrist.
(6) Bei ausdrücklich vereinbartem Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und Erhalt der Ware ohne Abzug zu zahlen, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Maßgeblich ist das später eintretende Ereignis. Gesetzliche Einwendungen und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(7) Bei vereinbarter Nachnahme ist der geschuldete Betrag im Rahmen der Zustellung an die hierfür berechtigte Stelle zu entrichten. Die hierfür berechneten Kosten ergeben sich aus der vor Vertragsschluss angezeigten Kostenübersicht.
§ 9 Zahlungsverzug und Gefährdung des Zahlungsanspruchs
(1) Der Eintritt des Zahlungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Mahnung ist nur entbehrlich, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Während des Verzugs werden Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr verzinst. Daneben können wir die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro und einen weiteren ersatzfähigen Verzugsschaden geltend machen. Die Pauschale wird auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
3) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere zur vorübergehenden Leistungsverweigerung und zur Anforderung einer Gegenleistung oder Sicherheitsleistung. Ein Rücktritt erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 10 Lieferung, Lieferfristen und Leistungshindernisse
(1) Liefergebiet, Lieferanschrift und Lieferumfang ergeben sich aus der Bestellung und der Vertragsbestätigung. Besondere Anforderungen an die Entladung, die Empfangsperson oder die Erreichbarkeit der Lieferstelle sind vor Vertragsschluss abzustimmen.
(2) Es gelten die bei Vertragsschluss angegebenen oder individuell vereinbarten Lieferfristen. Bei Vorkasse beginnt eine ausdrücklich an den Zahlungseingang anknüpfende Lieferfrist mit dem Zahlungseingang.
(3) Verzögert der Käufer eine erforderliche Mitwirkung, etwa durch verspätete Bereitstellung zutreffender Lieferangaben oder von ihm geschuldeter Erwerbsnachweise, berücksichtigen die Lieferfristen die dadurch tatsächlich verursachte Verzögerung. Vom Verkäufer zu vertretende Verzögerungen werden dadurch nicht dem Käufer zugeordnet.
(4) Teillieferungen sind zulässig, wenn der gelieferte Teil für den Käufer im Rahmen des Vertragszwecks nutzbar ist, die Lieferung des verbleibenden Teils sichergestellt bleibt und keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Durch von uns veranlasste Teillieferungen entstehen dem Käufer ohne gesonderte Vereinbarung keine zusätzlichen Versandkosten.
(5) Über erkennbare Lieferverzögerungen informieren wir den Käufer unverzüglich. Gesetzliche Rechte wegen Verzögerung, Nichtleistung oder Unmöglichkeit bleiben bestehen.
(6) Ereignisse außerhalb unseres Verantwortungsbereichs, die auch bei zumutbarer Vorsorge nicht abwendbar sind und die Leistung vorübergehend verhindern, können die betroffene Leistungsfrist für die tatsächliche Dauer der Behinderung zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit verlängern. Voraussetzung ist, dass wir die Behinderung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen unverzüglich mitteilen und zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen ergreifen. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Käufers werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(7) Bei Annahmeverzug oder einer vom Käufer zu vertretenden Verletzung von Mitwirkungspflichten können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz erforderlicher und angemessener Mehrkosten verlangen. Eine pauschale Vertragsstrafe wird hierfür nicht vereinbart.
§ 11 Versand, Gefahrübergang und Transportschäden
(1) Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach Maßgabe des § 447 BGB mit Übergabe der Ware an die zur Versendung bestimmte Transportperson auf den Käufer über. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere vereinbarte Lieferklauseln, bleiben maßgeblich.
(2) Unsere Verantwortung für bereits vorhandene Mängel, eine von uns zu vertretende ungeeignete Verpackung oder sonstige eigene Pflichtverletzungen wird durch den Gefahrübergang nicht ausgeschlossen.
(3) Äußerlich erkennbare Transportschäden sollten bei der Ablieferung gegenüber dem Transportdienstleister dokumentiert und uns unverzüglich mitgeteilt werden. Eine unterbliebene Dokumentation beim Transportdienstleister führt für sich genommen nicht zum Verlust von Mängelansprüchen gegen uns. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten sowie transportrechtliche Anzeigevorschriften bleiben unberührt.
§ 12 Lagerung, Handhabung und Sicherheitsmaßnahmen
(1) Ab Übernahme der Ware in seinen Verantwortungsbereich hat der Käufer für eine sachgerechte Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung zu sorgen.
(2) Dabei sind insbesondere produktspezifische Temperatur-, Lichtschutz-, Feuchtigkeits- und Belüftungsanforderungen, stoffliche Unverträglichkeiten sowie Anforderungen an geeignete Behältnisse und persönliche Schutzausrüstung zu beachten.
(3) Der Käufer setzt für den Umgang mit den Produkten entsprechend qualifizierte und unterwiesene Personen ein. Gesetzlich erforderliche Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und sonstige betriebliche Schutzmaßnahmen liegen in seinem Verantwortungsbereich.
(4) Qualitätsveränderungen, die erst nach dem maßgeblichen Gefahrübergang durch unsachgemäße Lagerung, Kontamination oder sonstige Behandlung im Verantwortungsbereich des Käufers verursacht werden, begründen keine Mängelansprüche gegen uns. Die gesetzlichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bleiben unverändert.
(5) Bei konkreten Hinweisen auf eine sicherheitsrelevante Abweichung oder einen behördlichen beziehungsweise berechtigten produktbezogenen Sicherheitshinweis arbeiten die Parteien im erforderlichen und zumutbaren Umfang zusammen. Notwendige Schutzmaßnahmen sind ohne vermeidbare Verzögerung zu treffen. Die Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Verantwortungsbereichen der Parteien.
§ 13 Untersuchung und Mängelanzeige
(1) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB.
(2) In diesem Fall hat der Käufer die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich und geboten ist. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln ist die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung vorzunehmen.
(3) Unterbleibt eine gesetzlich erforderliche rechtzeitige Anzeige, treten die gesetzlichen Folgen ein. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln können wir uns auf diese Rechtsfolgen nicht berufen.
(4) Zur Bearbeitung einer Beanstandung bitten wir um eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung sowie, soweit verfügbar, Bestell- und Chargennummern und geeignete Nachweise. Das Vorliegen eines externen Laborberichts oder bestimmter Formulare ist keine zusätzliche Voraussetzung für eine wirksame Mängelanzeige.
§ 14 Mängelrechte und Verjährung
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(2) Der Käufer hat uns die Möglichkeit zu geben, eine Beanstandung innerhalb angemessener Zeit zu prüfen und eine gesetzlich geschuldete Nacherfüllung durchzuführen. Die Rechte zur Wahl der Nacherfüllungsart und zur Verweigerung einer bestimmten Art der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die zur berechtigten Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die sichere und rechtskonforme Bereitstellung oder Rückbeförderung beanstandeter Chemikalien ist zwischen den Parteien abzustimmen.
(4) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der Käufer insbesondere den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend § 16 dieser AGB.
(5) Das Öffnen einer Verpackung, die Entnahme einer erforderlichen Prüfprobe oder eine bestimmungsgemäße Untersuchung schließen Mängelrechte nicht allein deshalb aus.
(6) Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese AGB sehen keine pauschale Verkürzung auf zwölf Monate vor. Gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere bei Arglist, Garantien und Lieferantenregress, bleiben unberührt.
§ 15 Kein Verbraucherwiderrufsrecht; Ausschluss freiwilliger Rücknahmen
(1) Da Verträge ausschließlich mit den in § 1 bezeichneten Geschäftskunden geschlossen werden, besteht bei diesen Verträgen kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht. Ein zusätzliches vertragliches Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt.
(2) Ein freiwilliges Rückgabe-, Umtausch- oder Rücknahmerecht für vertragsgemäß gelieferte, mangelfreie Ware besteht nicht. Eine hiervon abweichende Kulanzregelung setzt unsere Zustimmung im Einzelfall voraus.
(3) Bereits vom Käufer oder einer von ihm beauftragten Empfangsperson angenommene Chemikalien werden grundsätzlich nicht aus Kulanz zurückgenommen. Dies gilt auch bei noch ungeöffneter oder versiegelter Verpackung. Nach Übernahme durch den Käufer lässt sich regelmäßig nicht zuverlässig nachvollziehen, ob die erforderlichen Lagerungsbedingungen durchgehend eingehalten und Beeinträchtigungen oder Kontaminationen ausgeschlossen wurden.
(4) Die Absätze 2 und 3 betreffen ausschließlich freiwillige Rücknahmen. Gesetzliche Mängelrechte, berechtigte Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie sonstige gesetzliche Rückabwicklungsansprüche bleiben unberührt.
(5) Rücksendungen von Chemikalien sind vor ihrer Durchführung hinsichtlich Verpackung, Kennzeichnung und Transportweg mit uns abzustimmen. Gesetzliche Ansprüche auf Rücknahme oder Nacherfüllung werden dadurch nicht von einer in unserem freien Ermessen stehenden Genehmigung abhängig gemacht.
(6) Gefahrstoffe oder Gefahrgut dürfen nicht entgegen den einschlägigen Vorschriften als gewöhnliche Paketsendung zurückgesendet werden. Die Parteien stimmen eine zulässige Beförderung oder eine sonstige rechtlich zulässige Abwicklung ab.
§ 16 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder in anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.
(6) Ein Mitverschulden des Käufers wird nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der aus dem jeweiligen Kaufvertrag geschuldeten Beträge unser Eigentum.
(2) Der Käufer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb bestimmungsgemäß verwenden, verarbeiten oder unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Abgabebeschränkungen weiterveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor vollständiger Zahlung ist nicht gestattet.
(3) Solange unser Eigentum besteht, hat der Käufer uns einen ihm bekannt gewordenen Zugriff Dritter, insbesondere eine Pfändung, unverzüglich mitzuteilen und den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen.
(4) Eine Herausgabe der Vorbehaltsware können wir nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Aus dem Eigentumsvorbehalt allein folgt kein Recht, eine ordnungsgemäß erfüllte Lieferung ohne rechtlichen Grund zurückzufordern.
§ 18 Kundenspezifische Herstellung und Auftragssynthesen
(1) Für die Lieferung kundenspezifisch herzustellender Chemikalien werden insbesondere Stoffidentität, Spezifikation, Zielmenge, Prüfmethoden, Dokumentationsumfang, Vergütung und Lieferbedingungen gesondert vereinbart.
(2) Ob ein bestimmtes Herstellungsergebnis oder ausschließlich eine näher bezeichnete Forschungs- oder Entwicklungsleistung geschuldet ist, muss sich aus der konkreten Leistungsvereinbarung ergeben. Die Bezeichnung als Forschungsprojekt oder Auftragssynthese hebt eine vereinbarte Liefer- oder Beschaffenheitspflicht nicht auf.
(3) Ein bestimmter wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn, ein späterer wirtschaftlicher Erfolg oder eine außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegende Verwertbarkeit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Änderungen und einvernehmliche Stornierungen werden im Einzelfall vereinbart. Bestehende gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Vergütungs- und Erstattungsansprüche richten sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung gegebenenfalls anzurechnender ersparter Aufwendungen.
(5) Eigenständige Forschungs-, Entwicklungs- oder Analysedienstleistungen ohne geschuldete Warenlieferung sowie besondere Vereinbarungen zu Schutzrechten und vertraulichen Projektdaten bedürfen einer gesonderten vertraglichen Regelung.
§ 19 Internationale Lieferungen und rechtliche Lieferhindernisse
(1) Grenzüberschreitende Lieferungen erfolgen nur im rechtlich zulässigen Umfang. Maßgeblich sind insbesondere anwendbare Chemikalien-, Zoll-, Außenwirtschafts-, Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften.
(2) Der Käufer stellt rechtzeitig die von ihm zu beschaffenden, für die konkrete Lieferung erforderlichen Informationen und Nachweise bereit. Dazu können Angaben zum Endempfänger, Bestimmungsland, Verwendungszweck sowie erforderliche Einfuhr- und Erwerbsberechtigungen gehören.
(3) Die Zuständigkeit für Zollabwicklung, Beförderung und Einfuhr sowie die vertragliche Tragung entsprechender Kosten richten sich nach den vereinbarten Lieferbedingungen. Gesetzliche Pflichten gegenüber Behörden werden durch eine interne Kostenvereinbarung nicht verändert.
(4) Bestehen konkrete, nachvollziehbare Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit einer Lieferung, dürfen wir die betroffene Leistung für den zur unverzüglichen Klärung erforderlichen angemessenen Zeitraum zurückhalten. Wir informieren den Käufer, soweit dies rechtlich zulässig ist, über die erforderliche Klärung.
(5) Darf eine Lieferung endgültig nicht ausgeführt werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vorauszahlungen für nicht mehr geschuldete und nicht erbrachte Leistungen werden nach Maßgabe dieser Bestimmungen zurückerstattet.
(6) Diese AGB enthalten keine Zusicherung, dass ein bestimmtes Produkt in allen Ländern genehmigungsfrei erworben, eingeführt, ausgeführt oder verwendet werden darf.
§ 20 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Käufer darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt ebenfalls zulässig.
(2) Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen berechtigter Mängelansprüche, bleiben unberührt.
§ 21 Datenschutz und Streitbeilegung
(1) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechtsgrundlagen, Empfängern und Betroffenenrechten ergeben sich aus unserer gesonderten Datenschutzerklärung.
(2) Die Zustimmung zu diesen AGB beinhaltet keine Einwilligung in Werbung oder in Datenverarbeitungen, für die eine gesonderte Einwilligung erforderlich ist.
(3) Eine freiwillige Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle findet nicht statt. Etwaige gesetzliche Teilnahmeverpflichtungen bleiben unberührt.
§ 22 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von einer Rechtswahl anwendbare zwingende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart. Vorrangige gesetzliche Regelungen, insbesondere über ausschließliche Zuständigkeiten und die internationale Zuständigkeit, bleiben unberührt. Für andere Käufer gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
(3) Werden einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, richten sich die Folgen nach § 306 BGB. Soweit vorgesehen, treten die gesetzlichen Regelungen an ihre Stelle; eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich nächstliegende Regelung wird nicht vereinbart.
Cyber-Chemicals GmbH
Bessemerstraße 51, 1. OG
12103 Berlin, Deutschland
Geschäftsführer: Attila Kovacs
Amtsgericht Hamburg, HRB 189069
USt-IdNr.: DE460916558
E-Mail: info@cyberchemicals.de
Website: www.cyberchemicals.de
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